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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Etscheid Anlagen GmbH, 53577
Neustadt/Wied
Stand: 03/2010
§ 1 Allgemeines
– Geltungsbereich (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbeding-ungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung an den Besteller ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und
dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur
gegenüber Kaufleuen im Sinne von §§ 1-7 HGB. (4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für
alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. §2 Angebot – Angebotsunterlagen (1) Bestellung ist als Angebot im Sinne des §
145 BGB zu qualifizieren, dieses kann
die Firma Etscheid innerhalb von 4 Wochen annehmen. (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt im besonderen für
solche schriftlichen Unterlagen , die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. § 3 Preise – Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Verpackungen werden gesondert
in Rechnung gestellt. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in
unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem
jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in
der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist
jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (5) Aufrechnungsrechte im Sinne der §§ 387 ff
BGB stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im Sinne des § 273 BGB aus dem selben
rechtlichen Verhältnis insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. § 4 Lieferzeit (1) Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. (2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu
vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede
vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 %
des Lieferwertes, maximal jedoch 10 % des Lieferwertes zu verlangen. (3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir
bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu,
wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer
wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung
auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. (4) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. (2) und
Abs. (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisch-es
Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des
von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. (5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus. (6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Firma Etscheid berechtigt,
den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. § 5 Gefahrenübergang (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. (2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir
die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller. § 6 Mängelgewährleistung (1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers
setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel
der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder
zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde. (3) Sofern die Mangelbeseitigung
beziehungsweise Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. (4) Soweit sich nachstehend (Abs. 5 und Abs. 6)
nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen –
ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß § 281 BGB geltend
macht. (6) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den
vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Abs. (4)
ausgeschlossen. (7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt
auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. § 7 Gesamthaftung (1) Eine weitergehende Haftung auf
Schadenersatz als in § 6 Abs. (4) bis Abs. (6) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. (2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für
Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die
Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. (6) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung
gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der
Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind
wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. (3) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt auch nicht
bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. (4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 8 Eigentumsvorbehaltssicherung (1) Wir behalten uns das Eigentum an der
Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, an der Kaufsache
eigentümliche Sorgfalt im Sinne des § 277 BGB walten zu lassen, insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Besteller die Firma Etscheid unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 805 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen uns außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall. (4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrensgestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldner (Dritten) die Abtretung anzeigt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der
Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Ein besonderes Anwartschaftsrecht
des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allgemeineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Besteller tritt der Firma Etscheid auch
die zur Sicherung ihrer Forderung bestehenden Rechte ab, die durch die
Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. § 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort (1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist
unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. |